WGV Schwarzenberg!

Unsere Satzung

Satzung des Wirtschafts- und Gewerbeverein Region Schwarzenberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Wirtschafts­ und Gewerbeverein Region Schwarzenberg e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Schwarzenberg/ Erzgebirge.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein sieht seine Hauptaufgabe in der wirtschaftlichen Stärkung der Region und der Förderung der wirtschaftlichen Interessen aller Mitglieder. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer, den Industrie­ und Handelskammern sowie in Verbindung mit den regionalen und fachlichen Wirtschaftsorganisationen.
  2. Dieser Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch: 
    − Interessenvertretung seiner Mitglieder,
    − Anleitung, Beratung und praktische Hilfe bei der Umsetzung unternehmerischer Aktivitäten,
    − Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaft und aller Mitglieder,
    − Pflege und Ausbau von Beziehungen zu anderen Vereinen/ Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen,
    − Aufklärung über Verstöße gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand,
    − Verfolgung von unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung,
    − Vertretung der Interessen der Mitglieder bei den zuständigen Behörden und örtlichen Institutionen bei Fragen, Problemen, Anliegen und sonstigen Wünschen,
    − Beteiligung bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von Rechtsvorschriften aller Art auf kommunaler Ebene.

§ 3  Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und arbeitet auf demokratischer Basis. 
Der Verein ist konfessionell und politisch ungebunden. 

§ 4  Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins   dürfen   nur   für   satzungsmäßige   Zwecke   verwendet   werden.
    Mitglieder   erhalten   keine   besonderen   Zuwendungen   aus   Mitteln   des   Vereins.   Hiervon ausgenommen sind diejenigen, die auch Nichtmitglied im Rahmen einer aktiven Tätigkeit für die Vereinsziele erhalten können.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Schwarzenberg. Diese soll die Mittel gemeinnützigen Zwecken zuführen. 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person, auch jede Personengesellschaft werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist vollständig ausgefüllt in der Geschäftsstelle einzureichen. Damit erklärt das neue Mitglied die Anerkenntnis der geltenden Satzung und der jeweils geltenden Beitragsordnung. Den notwendigen Vordruck stellt der Verein, u.a. auch auf seiner Internetseite, zur Verfügung.
  3. Es können fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Unternehmenssitz oder Wohnort möglich.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen den Beschluss der Nichtaufnahme ist das Vorgehen gem. § 6 Abs. 4 der Satzung analog gegeben.
  6. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist möglich. Es besteht ein uneingeschränktes Stimmrecht.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    − bei natürlichen Personen mit Tod,
    − bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung/ Liquidation,
    − durch Austritt,
    − durch Ausschluss,
    − bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung dieses mangels Masse.
  2. Der   Austritt kann   nur   zum   Ende   eines   Geschäftsjahres   erfolgen.   Liegt   die Austrittserklärung bis spätestens zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vor, endet die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschlussgründe sind insbesondere:
    − grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die
    − Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    − schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins oder seiner Mitglieder,
    − unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    − trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung rückständige Vereinsbeiträge von mehr als einem Jahresbeitrag.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich nach Beschlussfassung zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb   von   30   Kalendertagen,   gerechnet   nach   Zugang   des   Beschlusses,   schriftlich Einspruch   gegenüber   dem   Vorstand   einzulegen.   Über   den   Einspruch   entscheidet   die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Die   Beendigung   der   Mitgliedschaft   führt   nicht   zur   Befreiung   der   Zahlung   der   noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen
    und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Mitglieder ist nicht zulässig.
  3. Jedes   Mitglied   verpflichtet   sich,  zur  Förderung   der   gemeinsamen   Interessen   nach Maßgabe   der   Satzung   und   weiterhin   zur   Beachtung   der   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung als auch der Anordnungen der Vereinsorgane. 

§ 8  Mitgliedsbeitrag

Die   Festsetzung   des   Mitgliedsbeitrages   und   seiner   Zahlungsweise   erfolgt   durch   die
Mitgliederversammlungen im Rahmen einer gesonderten Beitragsordnung. 

§ 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Geschäftsführung als weiteres Organ bestimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen: 
    − die Wahl des Vorstandes,
    − die Wahl der Rechnungsprüfer,
    − die   Entgegennahme   der   Jahresberichte   des   Vorstandes   und   der Rechnungsprüfer, 
    − die Entlastung des Vorstandes, 
    − die Ausgestaltung und Höhe des Mitgliedsbeitrages, 
    − die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes bzw. die Nichtaufnahme eines Antragstellers, 
    − die Satzungsänderungen, 
    − die   Auflösung   des   Vereins,   die   in   einer   eigenständigen,   separaten Mitgliederversammlung nur die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben darf.
  2. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
    − wenn hierfür nach Ermessen des Vorstandes Anlass besteht oder
    − auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins.
  4. Der Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied lädt unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Mitgliederversammlung gemäß § 16 der Satzung schriftlich ein. Zwischen Absendung der Einladung und Tag der Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Kalendertage liegen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.   Sie   beschließt   mit   einfacher   Mehrheit   der   Mitglieder.   Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.  Stimmenenthaltungen gelten als NeinStimmen.
  6. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und können am Sitz des Vereins eingesehen werden.

§ 11 Vorstand

  1. Der   Vorstand   entscheidet   über   alle   Angelegenheiten   des   Vereins,   die   nicht   der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der   Vorstand   wird   für   3   Jahre   gewählt.   Er   besteht   aus   dem   Vorsitzenden,   dem stellvertretenden   Vorsitzenden,   dem   Schatzmeister   und   dem   Schriftführer.   Der   Vorstand kann jederzeit um bis zu 9 weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
  3. Vorstand   im   Sinne   des   §   26   (2)   BGB   sind   der   Vorsitzende,   der   stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist bei Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von bis zu 500,00 EURO allein vertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über 500,00 EURO vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.  Scheidet einer von ihnen vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durchzuführen.
  4. Der   Vorstand   ist   beschlussfähig,   wenn   alle   Vorstandsmitglieder   ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden doppelt.
  5. Neben den Ersatz ihrer tatsächlichen Ausgaben haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die jährliche Vergütung darf 500,00 EUR je Vorstandsmitglied nicht übersteigen. 

§ 12 Wahlen

Die   Wahl   des   Vorstandes   erfolgt   durch  die   Mitgliederversammlungen   im   Rahmen   einer
gesonderten Wahlordnung. 

§ 13 Geschäftsstelle / Geschäftsführung

  1.  Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle mit Mitarbeitern.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss feststellen, dass   die   Arbeit   des   Vereins   in   der   Geschäftsstelle,   auf   ehrenamtlicher   Basis   unter Berücksichtigung   der   Ziele   und   des   Vereinszwecks, so nicht   oder   nicht   mehr ordnungsgemäß   vollziehbar   ist.   Der   Vorstand   bestellt   dann   einen   oder   mehrere Geschäftsführer zur Erfüllung der  Aufgaben.
  3. Geschäftsführer   werden   als   besondere   Vertreter   i.S.   von   §   30   BGB   bestellt.   Den Geschäftsführern obliegt die Führung und Leitung der Geschäftsstelle. Des Weiteren alle hiermit zusammenhängenden Aufgaben, sowie die Ausübung von Arbeitgeberrechten des Vereins. Geschäftsführer können auch Vereinsmitglieder sein.
  4. Geschäftsführer   nehmen   an   den   Sitzungen   des   Vorstands   beratend   teil.   Die Geschäftsführer   sind   an   die   Satzung,   an   die   Beschlüsse   des   Vorstandes   und   an   die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Der Vorstand schließt den Anstellungsvertrag mit Geschäftsführern ab.
  6. Sind ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt ein Geschäftsführer den Verein außergerichtlich und gerichtlich zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
  7. Die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer ist öffentlich zu machen. Kosten der Registereintragung trägt der Verein.

§ 14 Haushaltsführungen

  1. Ausgaben des Vereins müssen vom Vorstand beschlossen sein.
  2. Die Mitarbeiter in der Geschäftsstelle prüfen die Zahlungsverpflichtungen, bestätigen die Ordnungsmäßigkeit für Aufwendungen in Höhe von bis zu 350,00 € und genehmigen diese. Alle anderen Rechnungen legen sie dem Vorstand zur Genehmigung vor. Die Genehmigung wird durch die schriftliche Bestätigung von 2 Vorstandsmitgliedern erteilt.
  3. Nach der Genehmigung der Ausgaben in der Geschäftsstelle erfolgt die Überweisung bzw. der Zahlungsausgleich.
  4. Über   die   Ausgaben   und   Einnahmen   eines   abgelaufenen   Geschäftsjahres   hat   der Schatzmeister   eine   Jahresabrechnung   aufzustellen   und   dem   Vorstand   zur   Prüfung,   bis jeweils   zum   31.   Mai   des   Folgejahres,   und danach   der   Mitgliederversammlung   zwecks Erteilung der Entlastung vorzulegen. 

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den satzungsmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind als Liquidatoren der Vorsitzende   oder   stellvertretende   Vorsitzende   jeweils   zusammen   mit   dem Schatzmeister   gemeinsam   vertretungsberechtigt.   Im   Übrigen   gelten   für   die Liquidation die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

§ 16  Sonstige Regelungen

  1. Schriftlich im Sinne dieser Satzung ist auch die Versendung von E­Mail­Nachrichten an die Vereinsmitglieder, welche die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen haben, sowie die Übermittlung per Telefax.
  2. Die in der Satzung verwendete Begrifflichkeiten, wie z.B. Mitglieder oder Vorsitzender, beziehen sich sowohl auf das männliche als auch weibliche Geschlecht.

§ 17 Inkrafttreten

Die   Satzung   in   der   Fassung   vom   29.   Oktober   2015   tritt   mit   ihrer   Eintragung   im
Vereinsregister in Kraft. Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Chemnitz eingetragen.

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