WGV Schwarzenberg!

Unsere Beitragsordnung

Beitragsordnung

Präambel

Die Formulierungen in dieser Vereinsordnung des „Wirtschafts- und Gewerbevereins Region Schwarzenberg e.V.“ beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur eine Bezeichnung verwendet wird, dient dies lediglich der besseren Lesbarkeit der Regelung.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist § 8 der Satzung des Vereins.

§ 2 Beitragspflicht

Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach § 3 der Beitragsordnung zu zahlen. Wird ein ordentliches Mitglied des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied gewählt, entfällt ab dem 01. des auf die Wahl folgenden Monats die Beitragspflicht. Ein vom ordentlichen Mitglied zu viel entrichteter Beitrag wird zurückerstattet. Die Ehrenmitglieder können freiwillig weiter Beiträge zahlen.

§ 3 Höhe des Beitrages

Für die Höhe des Beitrages ist die Zahl der Beschäftigen/Mitarbeiter des Vereinsmitglieds maßgebend, welche in der Beitrittserklärung angegeben wurde. Die ordentlichen Mitglieder zahlen demnach folgende Beiträge:

  • 1 bis 3 Mitarbeiter
  • 40,00 €
  • jährlich
  • 4 bis 7 Mitarbeiter
  • 100,- €
  • jährlich
  • 8 bis 12 Mitarbeiter
  • 200,00 €
  • jährlich
  • 13 bis 20  Mitarbeiter
  • 300,00 €
  • jährlich
  • 21 bis 40 Mitarbeiter
  • 500,00 €
  • jährlich
  • 41 bis 80 Mitarbeiter
  • 700,00 €
  • jährlich
  • 81 bis 120 Mitarbeiter
  • 1000,00 €
  • jährlich
  • über 120  Mitarbeiter
  • 1500,00 €
  • jährlich

Bei unterjährigem Beginn der Vereinsmitgliedschaft ist ein anteiliger, quartalsweiser Jahresbeitrag fällig. Über Änderungen, die gleichzeitig eine Beitragsänderung im Folgejahr nach sich ziehen würden, ist der Vorstand schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Jahres zu informieren.

§ 4 Fälligkeit des Beitrages

Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder ist bis zum 31. März eines jeden Jahres in einer Summe fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem Konto des Vereins an.

§ 5 Zahlungsform/Beitragsrückstand

Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder erteilen dem Vorstand eine Einzugsermächtigung. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind alle weiteren dem Verein hierdurch entstehenden Gebühren/Kosten vom Mitglied zu erstatten. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 5,00 EUR/Buchung in Rechnung zu stellen. Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,00 EUR/Mahnung.

§ 6 Härtefälle

Bei nachweislich vorliegenden Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf einen Erlass des Beitrages besteht nicht. Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitgliedes ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet über den Erlass nach Abs. 1 und 2 nach billigem Ermessen.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Beitrag zu leisten.  

§ 8 Umlage

Über jede Umlage, die auf die Mitglieder umgelegt werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf den Tagesordnungspunkt über den Inhalt des Beschlusses „Umlage“ hinzuweisen.

§ 9 Änderungen

Ausgestaltung und Höhe des Beitrages werden nach § 10 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über alle anderen Änderungen bzgl. dieser Beitragsordnung entscheidet der Vorstand. Die Beitragsordnung bleibt jeweils bis zur nächsten Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verpflichtend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum 19.05.2015 in Kraft.

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